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DFI-Report, DFI-Forum, Nr. 23/04:
Was die Einführung einer
allgemeinen Prospektpflicht für den Anleger bedeutet
von Rechtsanwalt Peter Mattil und
Rechtsanwältin Katja Fohrer, Kanzlei Mattil & Kollegen, München
Im Zuge des von der Bundesregierung vorgestellten
10-Punkte-Programmes zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur
Verbesserung des Anlegerschutzes liegt seit April 2004 der überarbeitete
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vor. Mit diesem
Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) soll unter anderem eine Prospektpflicht
für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des sog. "grauen
Kapitalmarktes" eingeführt werden. Bislang gab es lediglich für
Wertpapiere eine gesetzlich normierte Prospektpflicht. Diese ist im
Verkaufsprospektgesetz (VerkprospG) geregelt.
Wertpapiere sind gemäß Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Genussscheine, Optionsseine
und andere Wertpapiere. Diese sind dann mit Aktien oder Schuldverschreibungen
vergleichbar, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Aus
Anteilscheine sind Wertpapiere, wenn sie von einer Kapitalanlagegesellschaft
oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
Mit dem AnSVG soll das VerkprospG dahingehend
erweitert werden, dass auch für nicht in Wertpapieren verbriefte Anteile, die
eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, eine Prospektpflicht
besteht. Dazu zählen Unternehmensbeteiligungen an BGB-, Kommandit- und offenen
Handelsgesellschaften. Ferner GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, stille
Beteiligungen oder Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer
Rechtsformen. Dasselbe gilt für Treuhandvermögen oder
Namensschuldverschreibungen. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht soll gelten,
wenn nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder wenn die Vermögensanlagen
binnen Jahresfrist nicht für mehr als 100.000 Euro verkauft werden. Außerdem
sollen solche Angebote nicht prospektpflichtig sein, bei denen der
Mindestbeteiligungsbetrag bei 50.000 Euro liegt. Im ursprünglichen Entwurf
waren dies lediglich 40.000 Euro, derzeit wird sogar über eine Erhöhung auf
200.000 Euro diskutiert.
Nur formale Prüfung
Die Prospektpflicht nach dem VerkprospG bedeutet
allerdings nur, dass der Prospekt bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt werden muss und geprüft wird,
ob im Prospekt die erforderlichen Informationen enthalten sind. Der
Verkaufsprospekt muss grundsätzlich alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben
enthalten, die notwendig sind, um dem Anleger eine zutreffende Beurteilung des
Emittenten und der Kapitalanlage zu ermöglichen. Dazu zählen
Gründungszeitpunkt und Sitz des Unternehmens oder Angaben über das Kapital es
Unternehmens, über dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, über dessen
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane.
Ein nicht bereits nach anderen Vorschriften zur
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verpflichteter Emittent
muss künftig entweder seinen Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen lassen
oder auf die unterlassene Prüfung im Prospekt an herausgehobener Stelle
hinweisen.
Die BaFin prüft den Prospekt aber nicht auf
inhaltliche Richtigkeit der Angaben, wie zum Beispiel, ob die Leistungsbilanz
des Initiators zutreffend dargestellt ist oder die angegebenen Renditen
realistisch sind. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf bot insoweit Anlass zur
Kritik, als zu befürchten war, dass unseriöse Anbieter mit der Genehmigung des
Prospektes werben könnten, um damit beim Anleger Vertrauen zu erwecken. Auf
entsprechende Kritik hin wurde der Gesetzesentwurf überarbeitet, sodass der
Verkaufsprospekt nun an heraus gehobener Stelle den ausdrücklichen Hinweis
enthalten muss, dass die BaFin nicht die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt
gemachten Angaben überprüft hat.
Im Unterschied zum VerkprospG, wonach die
Veröffentlichung gestattet ist, wenn seit dem Eingang des Verkaufsprospektes
bei der Bundesanstalt zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die
Bundesanstalt die Veröffentlichung untersagt hat, soll dies für die sonstigen
Vermögensanlagen, die keine Wertpapiere sind, nicht gelten. Nach der neu
eingeführten Vorschrift des Paragrafen 8 i II VerkprospG dürfen Prospekte für
Nicht-Wertpapiere erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies ausdrücklich
gestattet hat, selbst wenn die Behörde innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage
des Prospektentwurfes nicht entschieden hat. Hierüber wird allerdings am 11.
Juni 2004 im Bundesrat noch diskutiert. Erst dann wird sich zeigen, ob eine
ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist oder ob eine Genehmigungsfiktion
gelten soll.
Gesetzliche Prospekthaftung
Bei fehlerhaftem Prospekt und bei fehlendem
Prospekt kann der Anleger nach dem Gesetzesentwurf die Rücknahme der
Kapitalanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der Erwerbskosten (z. B.
Agio) verlangen. Allerdings nur, wenn er die Vermögensanlage nach
Veröffentlichung des Prospektes und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten
öffentlichen Angebot im Inland getätigt hat. Damit wird die gesetzlich
normierte Prospekthaftung des Paragrafen 13 VerkprospG in Verbindung mit
Paragraf 44 I BörsG, die auf Wertpapiere beschränkt war, nun erweitert. Dieser
Anspruch soll dem Anleger im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben
im Verkaufsprospekt sowohl gegen denjenigen, der für den Prospekt die
Verantwortung übernommen hat, als auch gegen denjenigen, von dem der Erlass des
Prospektes ausgeht, zustehen. Im Falle des fehlenden Prospekts stehen dem
Anleger die oben genannten Ansprüche gegen den Emittenten und den Anbieter zu.
Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung
im weiteren Sinne gegen am Vertrieb beteiligte Personen werden vom AnSVG nicht
berührt.
Verjährungsfrist geändert
Das AnSVG führt nach dem derzeit aktuellen
Gesetzesentwurf außerdem zu anderen Verjährungsfristen:
-
Ansprüche wegen eines fehlerhaften Prospektes
verjähren innerhalb von einem Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber
von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes
Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach der
Veröffentlichung des Prospektes (Paragraf 13 I VerkprospG iVm Paragraf 46
BörsG).
-
Ansprüche infolge eines fehlenden Prospektes
verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Pflicht, einen
Verkaufsprospekt zu erstellen, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren
nach dem Abschluss des Erwerbsgeschäftes.
Im Gegensatz dazu verjähren Ansprüche nach der
allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens nach drei Jahren ab Beitritt.
Einerseits wird im Anwendungsbereich des AnSVG die Verjährung geringfügig
verlängert (von sechs Monaten auf ein Jahr ab Kenntnis), andererseits aber die
dreijährige Verjährung an ein anderes Ereignis geknüpft, nämlich anstelle
des "Beitritts des Anlegers" an die "Veröffentlichung" des
Verkaufsprospektes. Diese Regelung kann im Einzelfall auch zu einer Verkürzung
der ohnehin bereits äußerst kurz bemessenen Verjährung führen. Am 11. Juni
2004 soll im Bundesrat diskutiert werden, ob die Schadensersatzansprüche wegen
fehlenden sowie wegen fehlerhaften Prospekts der allgemeinen zivilrechtlichen
Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände
angepasst werden soll.
Fazit
Die Einführung der allgemeinen Prospektpflicht
begrüßen wir. Allerdings werden sich aufgrund der fehlenden Überprüfung der
Richtigkeit des Prospektinhalts durch die BaFin auch weiterhin schwarze Schafe
am Anlagemarkt tummeln. Umfassender ist der Anlegerschutz in anderen
EU-Mitgliedsstaaten ausgestaltet. In Österreich hängt die Zulassung zum
Kapitalmarkt davon ab, dass eine Wirtschaftsprüfergesellschaft oder eine andere
Prüfstelle den Prospekt auf inhaltliche Richtigkeit geprüft hat. Außerdem ist
dort ausdrücklich die Haftung des Prospektprüfers, des Abschlussprüfers sowie
des Vermittlers bei falschen Prospektangaben vorgesehen. So weit ging der
angebliche Anlegerschutzgedanke bei der Bundesregierung offenbar doch nicht. So
leuchtet z. B. auch nicht ein, weshalb Anleger, die sich erst später als sechs
Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot beteiligen oder die mehr als 50.000
Euro anlegen, nicht schutzwürdig sein sollen. Es bleibt im Sinne des Anlegers
zu hoffen, dass die Änderungsvorschläge der Bundesausschüsse zur Anpassung
der Verjährung und zur Erhöhung der Mindestbeteiligungssumme auf 200.000 Euro
in der endgültigen Fassung des AnSVG Berücksichtigung finden werden.
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