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cash 11/2003, S. 106:
Geschlossene Fonds: Haftung bei Beratungsfehlern
"Jeder zweite Berater steht bald vor Gericht"
Anlageberatung ist ein riskanter Beruf. Wenigstens 48 Anwaltskanzleien
hierzulande führen derzeit etwa 20.000 Prozesse pro Jahr, um über 400
Millionen Euro von Beratern einzuklagen. Tendenz steigend. Cash. versucht
herauszufinden, wie sich Berater informieren müssen, um Risiken zu vermeiden.
Dr. Dieter E. Jansen
(jansen@cash-medienag.de)
Anlageberater lesen nichts und verkaufen stets nur das Produkt, welches die
höchsten Provisionen verspricht. Dieses Image des Vermittlers ist weit
verbreitet. Falsch oder richtig – es wird sich ändern. Berater stecken
nämlich mitten in der Falle, in der Haftungsfalle – nicht etwa einige, nein
alle.
Als ich mich auf das Referat "Was muss ein Berater lesen?" (in
Klammern unausgesprochen dahinter, "damit er keine Haftungsrisiken
eingeht"), für den 2. Bundeskongress Finanzdienstleistung vorbereiten
wollte, wusste ich noch nichts von der Dramatik und der Bedeutung, die dieses
Thema bereits besitzt, und wie es sich in den deutschen Gerichtsstuben stets
weiterentwickelt.
Kein Prospekt ohne Schwächen
Vor dreißig Jahren habe ich die G.U.B., die älteste deutsche Rating-Agentur
für geschlossene Fonds gegründet und viele hundert, vielleicht Tausende von
Fonds geprüft. Klar, es gibt keinen Prospekt, in dem ich keine Schwächen
fände, die (im Nachhinein besonders) dem Vermittler als Falschberatung
auszulegen wären. Aber wie kann ein Vermittler Know-how wie ich selbst
besitzen?
Die Rechtsprechung attackiert aber den Vermittler, der meist nicht
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwalt oder Analyst ist. Er muss richtig und
vollständig informieren, und er muss darüber hinaus allen Quellen nachgehen,
die sich negativ mit dem Anlageobjekt, welches er vertreibt, beschäftigen. Das
liest sich schnell dahin und ist auch ganz klar – nur nicht in der Praxis. Was
konkret soll der Berater lesen, welche Medien? Kann er einige (welche?)
vernachlässigen? Aber vor allem: Sind die theoretischen Bedrohungen, die auf
die etwa 300.000 Berater Deutschlands aus Beraterhaftung zukommen, relevant?
Die Chance, dass Ihnen eine Klage in den nächsten zehn Jahren ins Haus
flattert, ist hoch – sie steht 50:50. Falls Sie nicht vorsorgen. Das ist
übrigens möglich. Cash. wird Ihnen dazu Hilfestellung leisten. Wie? Das
wird sich entwickeln. Unsere Hilfestellung beginnt mit meinem Referat –
schauen Sie es sich im Internet unter www.cashtv-channel.de an. Dieser Artikel
kann Ihnen nur die Eckdaten nennen.
Schutz durch Aufklärung
Mein Referat fußt auf einem Fragebogen an die Anwälte Deutschlands, die als
Tätigkeitsschwerpunkt Berater- und Vermittlerhaftung angeben. Wie bedrohlich
sieht es für sie aus? Was müssen sie tun, um ihre Risiken zu mindern? Ich
schreibe dieses übrigens nicht, um Ihnen Hintertürchen aufzuzeigen, wie Sie
Anleger schadenfrei falsch beraten können, oder wie Sie zum Nachteil von
Anlegern von Schlupflöchern der Rechtsprechung erfahren. Sicher nicht.
Anlegerschutz ist unser Anliegen bei Cash. – aber eben auch der Schutz
der Berater durch Aufklärung und Darstellung wichtiger Entwicklungen.
Ich stellte den Kanzleien acht Fragen. Zwölf Kanzleien haben geantwortet
(die Namen und Adressen sind unten aufgeführt).
Fragen 1 und 2: Welche Erfahrungen hat die Kanzlei, wie viele Prozesse führt
sie im Jahr?
Alle Anwälte sind langjährig erfahren. Es ist aus den Antworten deutlich
geworden, dass das Rechtsgebiet "Beraterhaftung" nichts Rätselhaftes
mehr aufweist. Zwar gibt es erst wenige letztinstanzliche Urteile, aber über
die Risiken des Berufs könnten Sie alle Kanzleien bestens aufklären.
Pro Jahr habe ich übrigens auf etwa 20.000 Prozesse in Sachen Beraterhaftung
hochgerechnet.
Frage 3: Ich wollte wissen, ob Gerichte Unterschiede machen, wenn Berater
Wertpapiere (Aktien, Renten, Investmentfonds) oder geschlossene Fonds
vermitteln.
Es lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Rechtsprechung bei der
Beurteilung der Beraterhaftung kaum Unterschiede in Bezug auf die
unterschiedlichen Anlageformen macht. Es ist aber festzustellen, dass bei
gesetzlich, beziehungsweise behördlich nicht normierten beziehungsweise
beaufsichtigten Produkten höhere Maßstäbe an die ordnungsgemäße
Pflichterfüllung angelegt werden. Das heißt, die Gerichte versuchen, fehlende
Normierung durch strengere Beurteilung zu kompensieren. Eine Kanzlei weist
darauf hin, dass erfahrene Gerichte differenzierter urteilen, wenn die Produkte
unterschiedlich sind. Bei unerfahrenen Gerichten wird nicht so differenziert
geurteilt.
Frage 4: Welche Urteile prägen derzeit die herrschende Meinung zu diesem
Thema?
Die gefragten Anwälte zeigen ziemlich übereinstimmend und damit deutlich,
dass es vor allem zwei Entscheidungen des BGH sind, die als herrschende Meinung
eingeschätzt werden können:
Die Entscheidung, die am 13. Januar 2000 veröffentlicht wurde (BGH III ZR 62
aus 99), zur Haftung des Kapital-Anlagevermittlers, der es unterlässt,
das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen.
Im Urteil steht unter anderem: Zu den Informationspflichten eines Vermittlers
gehört es, bei Anlageobjekten auf dem grauen Kapitalmarkt die einschlägigen
Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale (Berlin)
herausgegebene Liste auszuwerten.
Dazu kommt: Der Vermittler muss den Anleger vollständig über diejenigen
Umstände informieren, die für den Anlageentschluss von besonderer
Bedeutung sind, wie zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit, die Plausibilität des
Ganzen. Fehlende eigene Sachkunde muss er offen legen.
Schließlich zweitens die berühmte Bond-Entscheidung BGH XI ZR 12/93. Das
Gericht hat sich zur Haftung einer Bank für unzureichende Anlageberatung
geäußert.
Danach ist der Anlageberater zu einer "anlegergerechten" und
einer "objektgerechten" Beratung verpflichtet.
Zusammengefasst stellt das BGH fest, der Anlageberater muss alle für
die Entscheidung des Kunden wesentlichen Angaben zum Anlageobjekt selbst
machen und entsprechend über die Risiken aufklären. Die Beratung muss sich
auch an den persönlichen Verhältnissen des Anlageinteressenten ausrichten. Der
Vermittler ist zu einer richtigen und vollständigen Information über das
Anlageobjekt verpflichtet. Er muss sich eigene Informationen zur
Wirtschaftlichkeit des Anlageobjekts verschaffen und darf sich nicht allein auf
Angaben, zum Beispiel der Anlagegesellschaft verlassen, deren objektiver
Aussagewert zweifelhaft scheint.
Frage 5: Was muss der Berater lesen?
Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung ist die aktuelle Wirtschafts- und
Fachpresse auszuwerten. Welche Presseveröffentlichungen dazu zählen, ist in
der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Konkret wiederholen sich
immer wieder diese Publikationen:
DFI-gerlach-Report, kapital-markt-intern und die ganze Finanzpresse.
Frage 6: Gibt es Fachmedien, die zu vernachlässigen sind?
Die Anwälte meinen einheitlich, dass Berichte, die keine Objektivität
gewährleisten und deren Inhalte nicht von Tatsachen untermauert werden
(werbliche Berichte, allgemeine Gerüchte, Informationen aus zweiter Hand,
Verunglimpfungen), von nachrangiger Bedeutung sind. Konkrete Hinweise, welche
Fachmedien zu vernachlässigen sind, gibt es nicht. Die Anwälte schließen
überwiegend daraus, dass Berater zumindest jeder negativen
Berichterstattung nachgehen müssen.
Dabei ist allerdings festzuhalten, dass Berichte vor Platzierungsstart nicht
entscheidend sind. Es ist festzustellen, dass es nur auf den Wahrheitsgehalt der
Berichterstattung ankommt. Gerichte wissen sehr wohl auch zu unterscheiden
zwischen Berichten, die von der Interessenlage des Autors geprägt sind und
solchen, die das nicht sind.
Alles prüfen?
Wenn Sie also im Zweifel Gefahr laufen, einen Negativbericht übersehen zu
haben, Sie aber gezwungen sind, alles, was negativ in der Öffentlichkeit
kursiert, zu kennen, dann kommen Sie überhaupt nicht darum herum, das zu tun,
was von der herrschenden Meinung gefordert wird, also in den zitierten Urteilen
des BGH steht, nämlich alles selber zu prüfen. Nur dann kann Ihnen
nichts passieren.
Das aber kann eigentlich kein Berater leisten. Ich habe weiterhin wissen
wollen, ob es darauf ankommt, ob eine entgeltliche/unentgeltliche Beratung oder
ein Produktverkauf stattfindet und ob Autoren und deren Ruf in der Presse eine
Rolle zugeordnet wird. Die Antwort: Siehe mein Referat im Internet. Wir werden
– zusammen mit vielen Anwälten diesen Themenkomplex bei Cash. weiter
und intensiver bearbeiten. Wie? Siehe nächstes Heft.
Cash. dankt diesen Kanzleien für ihre Mitarbeit:
-
Martin Arendts,
M.B.L-HSG, Arendts Anwälte, Perlacher Straße 68,
82031 Grünwald, Tel. 089/649 111-75, Fax -76 und -77, arendts@t-online.de
-
Oliver Busch , Engelhard, Busch & Partner (GbR), Widenmayerstraße
16, 80538 München, Tel. 089/212166-0, Fax -18, info@kanzlei-ebp.de;
www.kanzlei-ebp.de
-
Johannes Fiala ,
M.B.A., Fiala Freiesleben & Weber, De-la-Paz-Straße
37, 80639 München, Tel. 089/179090-0, Fax -70, info@fiala.de; www.fiala.de
-
RA Dr. Günther Hemmerling, Am Predigertor 1, 79098 Freiburg, Tel.
0761/7073550, Fax 7073551, dr.g.hemmerling@gmx.de
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Jana Norloch , RAe Wilhelm Lachmair & Kollegen, Ismaninger Straße
19, 81675 München, Tel. 089/216333-0, Fax -31, info@ra-lachmair.de;
www.ra-lachmair.de
-
Katja Fohrer , Mattil und Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Tel.
089/221430, Fax 2913767, info@mattil.de; www.mattil.de
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Klaus Nieding , Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft,
Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main, Tel. 069/238538-0, Fax -10,
recht@niedingbarth.de; www.niedingbarth.de
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Michael Christian Rössner , Rössner Rechtsanwälte, Höchlstraße 4,
81675 München, Tel. 089/998922-0, Fax -33, info@roessner.de;
www.roessner.de
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Stefan Frisch , Tilp & Kälberer Rechtsanwälte, Einhornstraße 21,
72138 Kirchentellinsfurt bei Tübingen, Tel. 07121/90909-0, Fax -81, kfurt@tilp-kaelberer.de;
www.tilp-kaelberer.de
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Dr. Wolfgang Wunderlich, Frangenheimstraße 9, 50931 Köln, Tel.
0221/402056, Fax 403176, wolfgang.wunderlich@debitel.net
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Oliver Renner , Wüterich Breucker Rechtsanwälte, Charlottenstraße 22,
70182 Stuttgart, Tel 0711/23992-0, Fax -29
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Professor Dr. jur. Thomas Zacher, MBA, Zacher & Partner,
Richard-Wagner-Straße 12, 50674 Köln, Tel. 0221/943890-0, Fax -60, info@zpanwaelte.de;
www.zpanwaelte.de
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Dr. Peer Koch, Dr. Sennhenn & Partner, Kohlhökerstraße 52,
28203 Bremen, Tel. 0421/792820, Fax 7928254, centrale@sennhenn-partner.de
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Professor Rolf W. Thiel, RAe Thiel & Klein, Friedrich-Ebert-Damm
160a, 22047 Hamburg, Tel. 040/696504-0, Fax -44
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