cash 11/2003, S. 106:

Geschlossene Fonds: Haftung bei Beratungsfehlern
"Jeder zweite Berater steht bald vor Gericht"

Anlageberatung ist ein riskanter Beruf. Wenigstens 48 Anwaltskanzleien hierzulande führen derzeit etwa 20.000 Prozesse pro Jahr, um über 400 Millionen Euro von Beratern einzuklagen. Tendenz steigend. Cash. versucht herauszufinden, wie sich Berater informieren müssen, um Risiken zu vermeiden.

Dr. Dieter E. Jansen (jansen@cash-medienag.de)

Anlageberater lesen nichts und verkaufen stets nur das Produkt, welches die höchsten Provisionen verspricht. Dieses Image des Vermittlers ist weit verbreitet. Falsch oder richtig – es wird sich ändern. Berater stecken nämlich mitten in der Falle, in der Haftungsfalle – nicht etwa einige, nein alle.

Als ich mich auf das Referat "Was muss ein Berater lesen?" (in Klammern unausgesprochen dahinter, "damit er keine Haftungsrisiken eingeht"), für den 2. Bundeskongress Finanzdienstleistung vorbereiten wollte, wusste ich noch nichts von der Dramatik und der Bedeutung, die dieses Thema bereits besitzt, und wie es sich in den deutschen Gerichtsstuben stets weiterentwickelt.

Kein Prospekt ohne Schwächen

Vor dreißig Jahren habe ich die G.U.B., die älteste deutsche Rating-Agentur für geschlossene Fonds gegründet und viele hundert, vielleicht Tausende von Fonds geprüft. Klar, es gibt keinen Prospekt, in dem ich keine Schwächen fände, die (im Nachhinein besonders) dem Vermittler als Falschberatung auszulegen wären. Aber wie kann ein Vermittler Know-how wie ich selbst besitzen?

Die Rechtsprechung attackiert aber den Vermittler, der meist nicht Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwalt oder Analyst ist. Er muss richtig und vollständig informieren, und er muss darüber hinaus allen Quellen nachgehen, die sich negativ mit dem Anlageobjekt, welches er vertreibt, beschäftigen. Das liest sich schnell dahin und ist auch ganz klar – nur nicht in der Praxis. Was konkret soll der Berater lesen, welche Medien? Kann er einige (welche?) vernachlässigen? Aber vor allem: Sind die theoretischen Bedrohungen, die auf die etwa 300.000 Berater Deutschlands aus Beraterhaftung zukommen, relevant?

Die Chance, dass Ihnen eine Klage in den nächsten zehn Jahren ins Haus flattert, ist hoch – sie steht 50:50. Falls Sie nicht vorsorgen. Das ist übrigens möglich. Cash. wird Ihnen dazu Hilfestellung leisten. Wie? Das wird sich entwickeln. Unsere Hilfestellung beginnt mit meinem Referat – schauen Sie es sich im Internet unter www.cashtv-channel.de an. Dieser Artikel kann Ihnen nur die Eckdaten nennen.

Schutz durch Aufklärung

Mein Referat fußt auf einem Fragebogen an die Anwälte Deutschlands, die als Tätigkeitsschwerpunkt Berater- und Vermittlerhaftung angeben. Wie bedrohlich sieht es für sie aus? Was müssen sie tun, um ihre Risiken zu mindern? Ich schreibe dieses übrigens nicht, um Ihnen Hintertürchen aufzuzeigen, wie Sie Anleger schadenfrei falsch beraten können, oder wie Sie zum Nachteil von Anlegern von Schlupflöchern der Rechtsprechung erfahren. Sicher nicht. Anlegerschutz ist unser Anliegen bei Cash. – aber eben auch der Schutz der Berater durch Aufklärung und Darstellung wichtiger Entwicklungen.

Ich stellte den Kanzleien acht Fragen. Zwölf Kanzleien haben geantwortet (die Namen und Adressen sind unten aufgeführt).

Fragen 1 und 2: Welche Erfahrungen hat die Kanzlei, wie viele Prozesse führt sie im Jahr?

Alle Anwälte sind langjährig erfahren. Es ist aus den Antworten deutlich geworden, dass das Rechtsgebiet "Beraterhaftung" nichts Rätselhaftes mehr aufweist. Zwar gibt es erst wenige letztinstanzliche Urteile, aber über die Risiken des Berufs könnten Sie alle Kanzleien bestens aufklären.

Pro Jahr habe ich übrigens auf etwa 20.000 Prozesse in Sachen Beraterhaftung hochgerechnet.

Frage 3: Ich wollte wissen, ob Gerichte Unterschiede machen, wenn Berater Wertpapiere (Aktien, Renten, Investmentfonds) oder geschlossene Fonds vermitteln.

Es lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Beraterhaftung kaum Unterschiede in Bezug auf die unterschiedlichen Anlageformen macht. Es ist aber festzustellen, dass bei gesetzlich, beziehungsweise behördlich nicht normierten beziehungsweise beaufsichtigten Produkten höhere Maßstäbe an die ordnungsgemäße Pflichterfüllung angelegt werden. Das heißt, die Gerichte versuchen, fehlende Normierung durch strengere Beurteilung zu kompensieren. Eine Kanzlei weist darauf hin, dass erfahrene Gerichte differenzierter urteilen, wenn die Produkte unterschiedlich sind. Bei unerfahrenen Gerichten wird nicht so differenziert geurteilt.

Frage 4: Welche Urteile prägen derzeit die herrschende Meinung zu diesem Thema?

Die gefragten Anwälte zeigen ziemlich übereinstimmend und damit deutlich, dass es vor allem zwei Entscheidungen des BGH sind, die als herrschende Meinung eingeschätzt werden können:

Die Entscheidung, die am 13. Januar 2000 veröffentlicht wurde (BGH III ZR 62 aus 99), zur Haftung des Kapital-Anlagevermittlers, der es unterlässt, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen.

Im Urteil steht unter anderem: Zu den Informationspflichten eines Vermittlers gehört es, bei Anlageobjekten auf dem grauen Kapitalmarkt die einschlägigen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale (Berlin) herausgegebene Liste auszuwerten.

Dazu kommt: Der Vermittler muss den Anleger vollständig über diejenigen Umstände informieren, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, wie zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit, die Plausibilität des Ganzen. Fehlende eigene Sachkunde muss er offen legen.

Schließlich zweitens die berühmte Bond-Entscheidung BGH XI ZR 12/93. Das Gericht hat sich zur Haftung einer Bank für unzureichende Anlageberatung geäußert.

Danach ist der Anlageberater zu einer "anlegergerechten" und einer "objektgerechten" Beratung verpflichtet.

Zusammengefasst stellt das BGH fest, der Anlageberater muss alle für die Entscheidung des Kunden wesentlichen Angaben zum Anlageobjekt selbst machen und entsprechend über die Risiken aufklären. Die Beratung muss sich auch an den persönlichen Verhältnissen des Anlageinteressenten ausrichten. Der Vermittler ist zu einer richtigen und vollständigen Information über das Anlageobjekt verpflichtet. Er muss sich eigene Informationen zur Wirtschaftlichkeit des Anlageobjekts verschaffen und darf sich nicht allein auf Angaben, zum Beispiel der Anlagegesellschaft verlassen, deren objektiver Aussagewert zweifelhaft scheint.

Frage 5: Was muss der Berater lesen?

Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung ist die aktuelle Wirtschafts- und Fachpresse auszuwerten. Welche Presseveröffentlichungen dazu zählen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Konkret wiederholen sich immer wieder diese Publikationen:

DFI-gerlach-Report, kapital-markt-intern und die ganze Finanzpresse.

Frage 6: Gibt es Fachmedien, die zu vernachlässigen sind?

Die Anwälte meinen einheitlich, dass Berichte, die keine Objektivität gewährleisten und deren Inhalte nicht von Tatsachen untermauert werden (werbliche Berichte, allgemeine Gerüchte, Informationen aus zweiter Hand, Verunglimpfungen), von nachrangiger Bedeutung sind. Konkrete Hinweise, welche Fachmedien zu vernachlässigen sind, gibt es nicht. Die Anwälte schließen überwiegend daraus, dass Berater zumindest jeder negativen Berichterstattung nachgehen müssen.

Dabei ist allerdings festzuhalten, dass Berichte vor Platzierungsstart nicht entscheidend sind. Es ist festzustellen, dass es nur auf den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung ankommt. Gerichte wissen sehr wohl auch zu unterscheiden zwischen Berichten, die von der Interessenlage des Autors geprägt sind und solchen, die das nicht sind.

Alles prüfen?

Wenn Sie also im Zweifel Gefahr laufen, einen Negativbericht übersehen zu haben, Sie aber gezwungen sind, alles, was negativ in der Öffentlichkeit kursiert, zu kennen, dann kommen Sie überhaupt nicht darum herum, das zu tun, was von der herrschenden Meinung gefordert wird, also in den zitierten Urteilen des BGH steht, nämlich alles selber zu prüfen. Nur dann kann Ihnen nichts passieren.

Das aber kann eigentlich kein Berater leisten. Ich habe weiterhin wissen wollen, ob es darauf ankommt, ob eine entgeltliche/unentgeltliche Beratung oder ein Produktverkauf stattfindet und ob Autoren und deren Ruf in der Presse eine Rolle zugeordnet wird. Die Antwort: Siehe mein Referat im Internet. Wir werden – zusammen mit vielen Anwälten diesen Themenkomplex bei Cash. weiter und intensiver bearbeiten. Wie? Siehe nächstes Heft.

Cash. dankt diesen Kanzleien für ihre Mitarbeit:

  • Martin Arendts, M.B.L-HSG, Arendts Anwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Grünwald, Tel. 089/649 111-75, Fax -76 und -77, arendts@t-online.de

  • Oliver Busch, Engelhard, Busch & Partner (GbR), Widenmayerstraße 16, 80538 München, Tel. 089/212166-0, Fax -18, info@kanzlei-ebp.de; www.kanzlei-ebp.de

  • Johannes Fiala, M.B.A., Fiala Freiesleben & Weber, De-la-Paz-Straße 37, 80639 München, Tel. 089/179090-0, Fax -70, info@fiala.de; www.fiala.de

  • RA Dr. Günther Hemmerling, Am Predigertor 1, 79098 Freiburg, Tel. 0761/7073550, Fax 7073551, dr.g.hemmerling@gmx.de

  • Jana Norloch, RAe Wilhelm Lachmair & Kollegen, Ismaninger Straße 19, 81675 München, Tel. 089/216333-0, Fax -31, info@ra-lachmair.de; www.ra-lachmair.de

  • Katja Fohrer, Mattil und Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Tel. 089/221430, Fax 2913767, info@mattil.de; www.mattil.de

  • Klaus Nieding, Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main, Tel. 069/238538-0, Fax -10, recht@niedingbarth.de; www.niedingbarth.de

  • Michael Christian Rössner, Rössner Rechtsanwälte, Höchlstraße 4, 81675 München, Tel. 089/998922-0, Fax -33, info@roessner.de; www.roessner.de

  • Stefan Frisch, Tilp & Kälberer Rechtsanwälte, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt bei Tübingen, Tel. 07121/90909-0, Fax -81, kfurt@tilp-kaelberer.de; www.tilp-kaelberer.de

  • Dr. Wolfgang Wunderlich, Frangenheimstraße 9, 50931 Köln, Tel. 0221/402056, Fax 403176, wolfgang.wunderlich@debitel.net

  • Oliver Renner, Wüterich Breucker Rechtsanwälte, Charlottenstraße 22, 70182 Stuttgart, Tel 0711/23992-0, Fax -29

  • Professor Dr. jur. Thomas Zacher, MBA, Zacher & Partner, Richard-Wagner-Straße 12, 50674 Köln, Tel. 0221/943890-0, Fax -60, info@zpanwaelte.de; www.zpanwaelte.de

  • Dr. Peer Koch, Dr. Sennhenn & Partner, Kohlhökerstraße 52, 28203 Bremen, Tel. 0421/792820, Fax 7928254, centrale@sennhenn-partner.de

  • Professor Rolf W. Thiel, RAe Thiel & Klein, Friedrich-Ebert-Damm 160a, 22047 Hamburg, Tel. 040/696504-0, Fax -44