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Bilanzrechtsreformgesetz
(BilReG)
§§
319 und 319a HGB wurden in der Weise geändert, dass Abschlussprüfer
von der Prüfung und dem Bestätigungsvermerk (Testat) ausgeschlossen
sind, wenn sie z. B. bei der Buchführung mitgewirkt haben,
Rechts- oder Steuerberatungsleistungen, Finanzdienstleistungen oder
Bewertungsleistungen für das zu überprüfende Unternehmen erbracht
haben oder den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen sieben Jahre
hintereinander gezeichnet haben.
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