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Pressemitteilung
des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.04.2006
Der
11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer Pressemitteilung
Stellung dazu genommen, wie die Fälle so genannter Schrottimmobilien
(bankfinanzierte, gescheiterte Immobilienfonds) zu behandeln sind.
Entgegen der richtungsweisenden Urteile des 2. Zivilsenats vom
14.06.2004 kann der Anleger Schadensersatzansprüche gegen Gründer,
Initiatoren, Manager und Prospektherausgeber nicht der finanzierenden
Bank nach dem Verbraucherkreditgesetz entgegensetzen. Auch ein
Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler wegen fehlerhafter
Beratung kann der Bank nicht entgegengehalten werden. Dies ist nur
möglich bei Arglist, die der Anleger so gut wie nie beweisen kann. Er
kann nur Ansprüche entgegenhalten, die er gegen die Fondsgesellschaft
selbst hat. Solche Ansprüche bestehen aber in der Praxis so gut wie
nie, da der Anleger nur einen Abfindungsanspruch hat, der in der Regel
Null oder negativ ist. Außerdem hat der BGH (11. Zivilsenat)
entschieden, dass ein Darlehensvertrag auch dann wirksam ist, wenn er
durch einen Treuhänder (der nicht zur Rechtsberatung befugt ist)
abgeschlossen wurde. Verbraucher
stehen kopfschüttelnd vor einem totalen Rückschritt in der
Rechtssprechung. Warum der 2. Zivilsenat sich aus seiner
Entscheidungsbefugnis zurückgezogen und dem 11. Zivilsenat, der als
bankenfreundlich gilt, das Feld überlassen hat, ist schlichtweg ein
Rätsel.
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