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Schadensersatzklagen gegen Berater
Ein Berater haftet gegenüber seinem Klienten auf
Schadensersatz, wenn er es unterlässt, sich über alle Aspekte und
Hintergründe einer Kapitalanlage zu informieren. Er muss dabei eigene
Recherchen anstellen und darf nicht eine Geldanlage unter Hinweis darauf
empfehlen, dass er sich auf die Vertrags-/Prospektunterlagen verlassen
habe. Vielmehr muss er alle Unterlagen auf Plausibilität überprüfen und
gegebenenfalls Rückfragen anstellen. Ein Steuerberater wurde zur Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von € 600.000,00 an einen Mandanten
verurteilt, der das Geld in Börsengeschäfte angelegt hatte. Die
Haftpflichtversicherung des Steuerberaters hat den Schaden in voller Höhe
beglichen.
Darüber hinaus hat der Vermittler den Anleger auch über die negative
Presseberichterstattung hinsichtlich der von ihm vermittelten
Kapitalanlage aufzuklären.
Zum
Thema "Berater-Vermittlerhaftung siehe auch unter Veröffentlichungen. Vermittler/Berater
haften ihren Kunden gegenüber drei Jahre, wobei die drei Jahre erst
zu laufen beginnen, wenn der Kunde Kenntnis von der Pflichtverletzung
und dem Schaden hat (eine Ausnahme gilt bei Wertpapieren. Dort beginnt
die 3-jährige Frist bereits mit der Pflichtverletzung, ohne Kenntnis
des Anlegers). Die Verjährung von Ansprüchen gegen Dienstleister
erscheint im Hinblick auf die Regelung zur Verjährung von
Prospektherausgebern als ungerecht. Gegenüber
Prospektverantwortlichen kann der Anleger nur
Prospekthaftungsanprüche geltend machen, wenn er die Anteile bzw.
Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten ab Vertriebsstart bzw.
Veröffentlichung des Prospekts erworben hat! Anleger, die sich nach
mehr als sechs Monaten beteiligen, haben überhaupt keine
Prospekthaftungsanprüche. Die Vermittler/Berater haften aber noch
drei Jahre. Die
Kanzlei hat sich im Frühjahr 2007 an das Bundesfinanzministerium
gewandt und gefordert, dass die kurze Prospekthaftung auf den
Prüfstand gestellt und gesetzlich überarbeitet wird. In keinem
anderen europäischen Staat gibt es eine vergleichbar kurze
Verjährung. Das Bundesfinanzministerium sieht aber keinen
Handlungsbedarf.
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