|
Aufsichtsratshaftung
Das
Landgericht Düsseldorf hat zwei Aufsichtsräte einer insolventen
Aktiengesellschaft zum Schadensersatz an Anleger verurteilt. Die von
der Kanzlei Mattil vertretenen Anleger haben geltend gemacht, dass der
Aufsichtsrat den Vorstand nicht ausreichend überwacht hat. Das
Gericht ist dieser Argumentation gefolgt. Aufsichtsräte müssen ihre
Aufgaben aus dem Aktiengesetz wahrnehmen, da sie sich sonst gegenüber
der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen können. Neu an dem
Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist, dass die Aufsichtsräte zum
Schadensersatz direkt gegenüber den Anlegern verurteilt wurden.
Das
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die erstinstanzliche
Verurteilung.
Anleger der Kanzlei Mattil & Kollegen haben die Aufsichtsräte
(Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H.) der insolventen Aufina Holding AG auf
Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat die
Aufsichtsräte mit der Begründung zum Schadensersatz verurteilt, dass
die Aufsichtsräte die Tätigkeit des Vorstandes nicht ausreichend überwacht
haben. Eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist zu bejahen, wenn
er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes
veranlasst oder unterstützt. Bei der Aufina Holding AG hatte es sich
um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt. Die Anlegergelder
wurden nicht zum Betrieb eines operativen Geschäfts verwendet,
sondern von den Vorständen veruntreut. Dies musste den Aufsichtsräten
bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Aufsichtspflichten klar gewesen
sein. Wer keine echte Kontrolle durchführt, leistet Beihilfe zu betrügerischem
und sittenwidrigem Verhalten.
Das OLG Düsseldorf hat nun die Verurteilung des Landgerichts Düsseldorf
bestätigt (Aktenzeichen I-IX U 22/08).
|