Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz  

Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts ist am 07.04.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 14, Seite 538). Das Gesetz enthält einige Neuerungen zu Gunsten des Anlegerschutzes. Zu nennen sind insbesondere:

Künftig wird bei der BaFin ein Register der Anlageberater, die bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Banken) tätig sind, geführt. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Beschwerden über die Mitarbeiter müssen der BaFin gemeldet werden. Das selbe gilt für Vertriebsbeauftragte. Auch diese müssen an das Register gemeldet werden. Die BaFin kann künftig den Mitarbeiter verwarnen oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer bis zu 2 Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der Beratungstätigkeit einzusetzen.

Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäftes ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt zur Verfügung zu stellen (sogenannter Beipackzettel). Diese Kurzinformation muss die wesentlichen Angaben über Risiken, Erträge und Kosten des Produktes enthalten. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 €.

Der § 37 a WpHG (kenntnisunabhängige, kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen) wurde mit Wirkung ab 04.08.2009 abgeschafft. Für Beratungen nach dem 04.08.2009 gilt die allgemeine Verjährung, also drei Jahre ab Kenntnis der Pflichtverletzung (Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen).