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Das
Europäische Mahnverfahren ist nur für grenzüberschreitende
Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anwendbar
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Der
Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist unter
Verwendung eines Formblatts einzureichen. Einzureichen ist
der Antrag entweder in Papierform oder auch durch elektronische
Kommunikationsmittel, sofern diese im Ursprungsmitgliedstaat zulässig
sind und dort auch zur Verfügung stehen. Urkunden oder
Beweismittel sind dem Antrag nicht beizufügen.
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Das
mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der
Angaben. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, seinen
Antrag zu korrigieren. Daneben wird überprüft, ob die
Forderung begründet erscheint, d.h. sie nicht offensichtlich
unbegründet ist. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass dies
im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen kann. Eine
genaue Prüfung des Bestehens der Forderung wird also nicht
vorgenommen.
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Bei
Vorliegen der Voraussetzungen wird der Europäische
Zahlungsbefehl erlassen und dem Antragsgegner zusammen mit einer
Kopie des Antragsformulars, versehen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt.
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Der
Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen. Erfolgt dies nicht,
wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt.
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Der
Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedsstaaten mit
Ausnahme Dänemarks vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren
Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedsstaat bedarf
und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
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Die
Zwangsvollstreckung erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der
Verordnung stets nach dem Recht des
Vollstreckungsmitgliedsstaates.
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Die
Kosten des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran evtl.
anschließenden ordentlichen Zivilverfahrens richten sich nach
dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedsstaats.
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Das
nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats zur Eintreibung
einer unbestrittenen Forderung wird durch das Europäische
Mahnverfahren nicht beeinflusst, der Gläubiger kann bei
Vorliegen der Voraussetzungen zwischen beiden Verfahren wählen.
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In
Deutschland ist für die Bearbeitung von Anträgen im europäischen
Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.